(taken from mushroom magazine #45 / june 98)
In den letzten Jahren ist der Zusammenhang von Drogen und Straßenverkehrsunfällen in den Medien und von Politikern immer stärker thematisiert worden. Angesichts des statistisch geringen Aufkommens entsprechender Tatsachen (z. B. 11 % Mischkonsum von Alkohol und Cannabis bei untersuchten Blutproben) und der Massenhaftigkeit alkoholbedingter Unfälle mit Toten und Verletzten muß man die weitgehend auf Spekulation beruhende Dramatisierung in den Medien als einen von Interessengruppen gesteuerten Versuch interpretieren, vom dem wirklich extrem gravierenden Sozialproblem des Alkohol im Straßenverkehr abzulenken.
Vorweg sei - unabhängig von jeglicher strafrechtlicher Abschreckung - empfohlen, nach dem Genuß von Drogen jeglicher Art unbedingt auf Autofahren und Radfahren zu verzichten.
Nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 Abs. 1 etc. wird bestraft, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Drogen im Sinne des BtMG gelten ungeachtet ihrer tatsächlichen Wirkung als berauschende Mittel. Eine der 1,1-Promille-Grenze nach Alkoholgenuß vergleichbare, wissenschaftliche begründete Grenze absoluter Fahrunsicherheit existiert aber bislang bei keiner illegalen Droge. Also muß im Einzelfall anhand von Indizien die absolute oder relative Fahruntüchtigkeit festgestellt werden. Erforderlich ist das Vorliegen zumindest einer Ausfallerscheinung (OLG Köln StV 92, 167). Dagegen wird zunehmend versucht, jeglichen Drogenkonsum an sich - aufgrund eines behaupteten generellen Gefährdungspotentials - für ausreichend i. S. §§ 315c, 316 zu erklären (sog. Null-Grenze).
Was also nun konkret tun, wenn die Exekutive an Deine Autoscheibe klopft? Zuerst einmal- das ist natürlich nur eine gutgemeinte Empfehlung von mir -würde ich nur das tun, wozu Du verpflichtet bist und das ist, eine Angaben zu Deiner Person machen, also alles, was im Personalausweis steht, mehr nicht! Irgendwelche Rechtfertigungen, Erklärungen, Ausreden usw. können Dir hinterher, im evtl. anschließenden Ermittlungsverfahren negativ ausgelegt werden. Du kannst Deine in Ruhe überlegte und mit Deinem Anwalt durchgesprochene Version später immer noch dem Staatsanwalt vortragen.
Leibesvisitation
Normalerweise nur auf Anordnung eines Richters oder Staatsanwalts. In der Praxis wird aber immer häufiger der Ausnahmefall zur Regel - nämlich bei "Gefahr in Verzug". Da kann die Polizei Personendurchsuchungen auch ohne richterliche o. staatsanwaltschaftliche Anordnung durchführen. Die Personendurchsuchung erstreckt sich auch auf die den Betroffenen gehörenden Sachen. Man braucht nicht Eigentümer der Sache zu sein, es genügt, daß man sie bei sich hat. Sollte irgendetwas davon beschlagnahmt werden, muß man dann zustimmen, aber wie gesagt, keine Angaben machen, wem es gehört und alles schön quittieren lassen. Frauen dürfen nur von Polizistinnen durchsucht werden.
Körperliche Untersuchung
Körperliche Untersuchungen dürfen gem. § 81a StPO zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Solche nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorzunehmenden Eingriffe gewinnen allgemein bei Drogendelikten und besonders im Zusammenhang von Drogenkonsum und Straßenverkehr immer größere Bedeutung. Zwar gibt es noch keine erprobte und leicht handhabbare, den Alkoholtests vergleichbare Methoden, einen Täter auf den Konsum von illegalen Drogen hin zu untersuchen. Die meisten Substanzen sind aber durch Urin-Tests nachweisbar, allerdings nur kurzfristig.
Wie geht's dann weiter?
Im ungünstigsten Fall gibt es eine Strafe wegen Besitz von Betäubungsmitteln (sofern sie etwas gefunden haben) und den Entzug der Fahrerlaubnis. Nach § 69 StGB kann als sog. nicht-strafende, rein am Besserungs- und Sicherungszweck orientierte Rechtsfolge die Maßregel der "Entziehung der Fahrerlaubnis" angeordnet werden. Voraussetzung ist, daß jemand wegen einer rechtswidrigen Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz oder unter Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers verurteilt oder nur mangels nachweisbarer Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wird. Nach § 4 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) muß die Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde entzogen werden, wenn sich jemand als "ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen" erweist. Anders als im Strafverfahren, wo das Schuldprinzip gilt und die zukünftige Gefährlichkeit konkret nachgewiesen sein muß, haben die Verwaltungsbehörden bisher beim Konsum von illegalen Drogen pauschal die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz angenommen. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt das Gericht zugleich eine Sperre von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (äußerstenfalls sogar für immer), innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis muß man seine Geeignetheit (übrigens ein schönes Wort) durch Einholung eines Gutachtens z. B. beim TÜV-Psychologen beweisen. Dabei wird schematisch davon ausgegangen, daß die Betroffenen mindestens über 1 Jahr lang den lückenlosen Nachweis ihrer Abstinenz führen müssen. Zum Glück hat aber seit neuestem das Bundesverfassungsgericht nunmehr eine Grenze gesetzt, indem es zumindest den einmaligen Haschischkonsum mit Rücksicht auf das allg. Persönlichkeitsrecht nicht als ausreichend für diese tief in Freiheitsrechte eingreifende Maßnahme ansieht. Sollte sich doch noch etwas bewegen? Wollen wir hoffen...